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FG Baden-Württemberg Urteil vom 31.07.1995 - 9 K 344/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Fa. … KG, … 1983 – 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.1998; Aktenzeichen VIII R 76/96)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1985 vom 05.02.1990 (StNr.: … und die Einspruchsentscheidung, soweit sie den Veranlagungszeitraum 1985 betrifft, vom 20.08.1991 werden wie folgt geändert:

  1. Die Einkünfte der … KG werden festgestellt für 1983 auf b.w. … DM, für 1984 auf … DM und für 1985 auf … DM;
  2. der Anteil des Klägers an den Einkünften … KG wird für 1983 mit … DM, für 1984 mit … DM und für 1985 mit … DM festgestellt;
  3. der Anteil von … an den Einkünften der … KG wird für 1985 mit … DM festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf … DM.

 

Tatbestand

Streitig ist,

  • ob mit dem Verzicht darauf, daß der Kommanditist, der aus einer Kommanditgesellschaft ausscheidet, den Betrag seines negativen Kapitalkontos ausgleicht, einerseits der Kommanditist einen Aufgabegewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt und ob andererseits der Kommanditgesellschaft oder dem einzigen, verbleibenden Gesellschafter, der das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernimmt, zugleich ein Verlust entsteht sowie
  • ob das Gehalt, das eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für die treuhänderische Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft (KG) ihrem Geschäftsführer, der zugleich der einzige persönliche Gesellschafter der KG ist, bezahlt, den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb der KG zuzurechnen ist.

Der Kläger (Kl) und A., sein am … verstorbener Vater, waren die einzigen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), deren Zweck „die Herstellung und ...

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