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FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.01.2009 - 10 K 3404/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Grundlagenbescheids führt zu keiner Änderung des Folgebescheids bei fehlender steuerlicher Auswirkung. Anwendbarkeit des § 218 RAO (Reichsabgabenordnung)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid führt zu keiner Änderung des Folgebescheides, wenn der ursprüngliche Gewinnfeststellungsbescheid nicht ausgewertet worden ist und sich keine steuerliche Auswirkung auf den Folgebescheid ergibt.

2. Nach § 218 RAO, der für vor dem 31. Dezember 1976 entstandene Steuern weiter gilt, ist der Folgebescheid von Amts wegen selbst bei Unanfechtbarkeit zu ändern.

 

Normenkette

RAO §§ 218, 150-151; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1, § 360 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.10.2009; Aktenzeichen X B 29/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist neben den Beigeladenen Erbe nach dem am 16. April 2004 verstorbenen Q (im folgenden Erblasser). Dieser war an der Firma … GmbH & Co. KG (im folgenden KG) mit Sitz in X beteiligt, die im Jahr 1966 gegründet worden war und im Mai 1969 ein größeres Bauvorhaben begonnen hatte („xxx”).

Über das Vermögen der KG wurde im Jahr 1974 das Konkursverfahren eröffnet und im Jahr 1980 aufgehoben. Die Löschung der KG im Handelsregister erfolgte im Jahr 1984.

Mit Bescheid vom 07. Dezember 1982 wurde erstmalig ein (geschätzter) Feststellungsbescheid für das Jahr 1974 erlassen, der dem damaligen Notliquidator der KG bekannt gegeben wurde. Eine Aufteilung des geschätzten Gewinns auf die rund 1000 beteiligten Kommanditisten erfolgte nicht. Nachdem der Notliquidator Einspruch eingelegt hatte und u.a. für das Jahr 1974 eine Feststellungserk...

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