Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 nicht verfassungswidrig. keine gewerblichen Einkünfte allein durch eine hohe Anzahl von Termingeschäften mit Differenzkontrakten (CFD)
Leitsatz (redaktionell)
1. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2020 vom 21.12.2020 ist trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken insoweit noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden dürfen und die Verlustverrechnung zudem auf jährlich 20.000 EUR begrenzt ist; die Regelung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zu § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) ergangenen Vorlagebeschlusses des BFH, Vorlagebeschluss v. 17.11.2020, VIII R 11/18, BStBl 2021 II S. 562) an das Bundesverfassungsgericht.
2. Die Einführung eines besonderen Verlustverrechnungskreises und dessen Ausgestaltung erscheint unter dem Gesichtpunkt als sachlich gerechtfertigt und als nicht willkürlich, als der Gesetzgeber damit spekulative Finanzgeschäfte steuerlich unattraktiv machen wollte (Lenkungsziel).
3. Die Termingeschäftsgewinne und – verluste eines nicht am Markt als Finanzdienstleister auftretenden Steuerpflichtigen aus einer Vielzahl von Transaktionen, bei denen er mit Differenzkontrakten „Contracts for Differences” – CFD –) handelt und hierfür die digitale Trading-Plattform eines ausländischen Unternehmens nutzt, führen nicht zu gewerblichen Einkünften, sondern zu Kapitaleinkünften; CFDs sind – wie auch Swaps – als Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bzw. als Termingeschäfte ausge...