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FG Baden-Württemberg Urteil vom 29.01.2008 - 4 K 123/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung einer Ansparrücklage als neue Tatsache. Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Umstand, dass die Anschaffung eines nach § 7g EStG begünstigten Wirtschaftsguts bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben und die Rücklage aufzulösen ist, ist eine Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

2. Wird die Steuererleichterung des § 7g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ergibt sich eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Auflösung der Rücklage.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7g

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gegeben sind.

Die Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1999 – wie bereits für die Vorjahre 1997 und 1998 – als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie erzielten in diesen Jahren jeweils neben den ihnen gezahlten Gehältern für nichtselbstständige Arbeit im Dienste des Rundfunkorchesters einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt weitere Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Musiker bzw. als Musikdozent. Der Kl – ein Posaunist – ermittelte seine Einkünfte dergestalt, dass er bestimmte als „Gemeinkosten” bezeichnete Aufwendungen (wie etwa für sein häusliches Arbeitszimmer, Telekommunikation, Fachliteratur und Noten sowie die „Abschreibung auf Anlagevermögen” – dazu rechneten in den Jahren 1997 und 1998 im wesentlichen ein Frack sowie eine Video- und Camcorderanlage –) zunächst aufaddierte und sodann nach dem Verhältnis der Einnahmen ...

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