Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Altersvorsorgezulage nach § 79ff. EStG. Einwilligung in die Datenübermittlung. Antragsfrist für den Bescheid über die Rückforderung der Altersvorsorgezulage
Leitsatz (redaktionell)
1. Einer im Landesdienst verbeamteten Lehrerin steht ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug, bzw. ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage für die zugunsten eines Altersvorsorgevertrages geleisteten Vorsorgeaufwendungen nach § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nur zu, wenn sie in die Übermittlung der für einen automatischen Datenabgleich notwendigen Daten einwilligt.
2. Die Einwilligung in den Datenabgleich erübrigt sich bei einem Landesbeamten nicht dadurch, dass er eine Sozialversicherungsnummer hat, da bei Beamten – im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten – mit der Sozialversicherungsnummer keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten verknüpft sind.
3. Die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Altersvorsorgezulage erfolgt nicht durch Verwaltungsakt sondern auf elektronischem Weg. Eine Festsetzung erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten, der schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG vom Antragsteller an den Anbieter zu richten ist. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erlässt dann einen Feststellungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann.
4. Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist eine Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
5. § 10a Abs. 5 S. 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG steht einer Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nur entgegen, wenn der Anbieter eines Altersvorsorgev...