Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.11.1991 - 13 K 130/89

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines von einer gewerblich tätigen Personengesellschaft betriebenen Krankenhauses von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Umsätze der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewerblich betriebenen privaten Krankenanstalt, welche die Patientenbehandlung durch angestellte Ärzte ausführen lässt, sind verfassungsgemäß nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 3 i.V.m. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 steuerbefreit.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 14 S. 3, Nr. 16 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen V R 53/00)

BVerfG (Beschluss vom 10.11.1999; Aktenzeichen 2 BvR 2861/93)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze eines von gewerblichen Unternehmern betriebenen Sanatoriums (private Krankenanstalt) aus ärztlichen Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes –UStG– 1980 steuerfrei sind.

Die Klägerin betreibt in B. ein Sanatorium einschließlich medizinischer Nebenleistungen in Form einer staatlich konzessionierten, internistisch ausgerichteten privaten Krankenanstalt. Nach dem dem Gericht vorliegenden Werbeprospekt der Klägerin bietet diese in erster Linie sogenannte Regenerationskuren auf dem Gebiet der Naturheilkunde an. Zur Behandlung ihrer Patienten beschäftigt die Klägerin in ihrer internistisch ausgerichteten, medizinischen Abteilung acht Ärzte, fünf Krankenschwestern, acht Arzthelferinnen, vier Laboranten und vier Physiotherapeuten.

Die Klägerin selbst ist nach dem dem Gericht vorliegenden Gesellschaftsvertrag als sogenannte Publikums-Personengesellschaft mit derzeit 191 Kommanditisten errichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die … GmbH mit einer Bareinlage von 50.000 DM. Geschäftsführer dieser GmbH ist der Kaufmann …

In ihrer Umsatzsteuer-Erklärung 1986 begehrte die Klägerin, den auf ärztlichen Leistungen sowie Sachleistungen beruhenden Teil des Gesamtumsatzes nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 steuerfrei zu belassen (7.375.448,03 DM).

Das Finanzamt … entsprach diesem Antrag in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuer-Bescheid 1986 vom 19. September 1988 nicht und setzte die Umsatzsteuer auf 1.134.724 DM fest. In der Anlage zum Umsatzsteuer-Bescheid ist darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen des § 14 Nr. 16 UStG nicht gegeben seien.

Mit der dagegen erhobenen Sprungklage, der das Finanzamt rechtzeitig (§ 45 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) zugestimmt hat, macht die Klägerin geltend, daß die von ihr mit ärztlichen Leistungen sowie dazugehörenden Sachleistungen erwirtschafteten Umsätze nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung steuerbefreit seien. Es treffe zwar zu, daß sie das Sanatorium als privates Krankenhaus in Form eines Gewerbebetriebs führe und diese Bestimmung dem Wortlaut nach nicht anwendbar sei. Nach dem mit dieser Gesetzesfassung verfolgten Zweck und bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung müsse die Steuerbefreiung jedoch auch für sie gelten. Es seien nämlich keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich warum ein nichtärztlicher Unternehmer, der eine Krankenanstalt betreibe und der die ärztlichen Leistungen von einem angestellten Arzt allein verantwortlich vornehmen lasse umsatzsteuer-rechtlich schlechter gestellt werde als ein Arzt, der ein vergleichbares Krankenhaus betreibe.

Mit der Einführung des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG sollten Wettbewerbsverzerrungen abgebaut werden. Dieses Ziel werde jedoch bei der vom Finanzamt vorgenommenen Besteuerung ihrer Umsätze aus den ärztlichen Leistungen gerade nicht erreicht. Aufgrund dieser durch § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG eingetretenen Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu privaten Krankenanstalten, die von Ärzten betrieben würden, verletze diese Bestimmung darüber hinaus das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Denn die in beiden Fällen gleichen ärztlichen Leistungen würden umsatzsteuer-rechtlich nunmehr ungleich behandelt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Klagebegründung vom 19. Oktober 1988 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuer-Bescheid 1986 vom 19. September 1988 unter Berücksichtigung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vom 26. September 1991 zu ändern und die Umsatzsteuer 1986 auf 427.759,36 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er trägt vor, die Klägerin könne die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie kein Arzt im Sinne dieser Bestimmung sei.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 sind die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nr. 16 Buchst. b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

Da zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, daß die Klägerin die in § 4 Nr. 16 Buchst. b...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


BVerfG 2 BvR 2861/93
BVerfG 2 BvR 2861/93

  Entscheidungsstichwort (Thema) Umsatzsteuerbefreiung von ärztlichen Leistungen einer GmbH & Co.KG  Leitsatz (amtlich) Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet eine allein nach der Rechtsform eines Unternehmens unterscheidende ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren