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FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.08.2002 - 2 K 8/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigungsfähigkeit des Antrags auf Ermäßigung des Einkommensteuerbescheids nach § 35 EStG nur bis zur Bestandskraft des Bescheids. Erbschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerveranlagung. Einkommensteuer 1995 und 1996

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Ermäßigung der Einkommensteuer wegen Doppelbelastung der Einkünfte mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer muss bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt werden.

2. Der Erbschaftsteuerbescheid ist hinsichtlich des Antrags auf Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG kein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerveranlagung.

 

Normenkette

EStG § 35; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind vom beklagte Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist neben seiner Mutter Miterbe seines am 28. April 1994 verstorbenen Vaters. Das FA Urach stellte für die Erbengemeinschaft mit Bescheiden vom 13. Februar 1997 sowie 17. Februar 1998 für die Jahre 1995 und 1996 Einkünfte gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 19 EStG einheitlich fest. Nach den ESt 4 B Mitteilungen entfielen von diesen 58.549 DM (1995) sowie 74.985 DM (1996) auf den Kläger, die das FA in den Einkommensteuerbescheiden 1995 und 1996 vom 25. April 1997 sowie 26. Mai 1998 erklärungsgemäß berücksichtigte. Nach Änderungen am 5. Februar 1998 (Einkommensteuerbescheid 1995) sowie am 24. Juli 1998 (Einkommensteuerbescheid 1996) wurden diese Bescheide bestandskräftig.

Am 5. Januar 1999 beantragten die Kläger Ermäßigung der Einkommensteuer 1995 sowie 1996 ge...

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