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FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.04.2004 - 11 K 13/04, 2 K 67/01 alt

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Große Übergangsregelung. Keine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach wesentlicher Erweiterung der eigengenutzten Wohnung. Einkommensteuer 1995 bis 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der so genannten großen Übergangsregelung kann nicht mehr durchgeführt werden, wenn die Identität der Wohnung mit der im Veranlagungszeitraum 1986 begünstigten Wohnung durch bauliche Veränderungen verloren gegangen ist. Vom einem Verlust der Identität in diesem Sinne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich die Wohnfläche der eigengenutzten Wohnung in Folge eines Dachgeschossausbaus um mehr als 50 % vergrößert hat.

 

Normenkette

EStG 1990 § 52 Abs. 21 S. 2, § 21 Abs. 2 S. 1; EStG 1997 § 52 Abs. 21 S. 2, § 21 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen IX R 40/04)

BFH (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen IX R 40/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1995–1998 die Anwendbarkeit der Nutzungswertbesteuerung.

Die Kläger wohnen in einem 1986 fertiggestellten Zweifamilienhaus in B. Laut Anerkennungsbescheid für steuerbegünstigte Wohnungen des Bürgermeisteramts B vom 03. September 1986 hatte die im Untergeschoss gelegene Einliegerwohnung im Zeitpunkt der Fertigstellung eine Wohnfläche von 26,49 qm und die von den Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzte Hauptwohnung im Erd- und Untergeschoss eine Wohnfläche von 153,09 qm. Dem lag eine Wohnflächenberechnung des Architekten vom 15. Juli 1985 zugrunde.

Die Einliegerwohnung wurde von den Klägern von 1986 bis Mitte 1996 und dann wieder ab dem 01. Februar 1998 vermietet. Für die Veranlagungszeiträume 1986 bis einschließlich 1997 führte d...

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