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FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.02.2014 - 3 K 2428/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Studentenwohnungen von mindestens 20 qm unterliegen der Grundsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Feststellung des Einheitswerts ist für steuerliche Zwecke von Bedeutung, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit ist.

2. Studentenwohnungen, die über eine Fläche von mindestens 20 qm verfügen, unterliegen auch dann der Grundsteuer, wenn ihre Überlassung der Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke dient.

3. Bei einem Mehrzimmer-Appartement für Studenten kommt es nicht auf die Größe der einzelnen Wohnräume an, sondern auf die gesamte Fläche der jeweiligen Wohnung.

4. Gegen diese Auslegung des § 5 Abs. 2 GrStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

5. Verwaltungsanweisungen sind keine Rechtsnormen und haben daher für die FG keine bindende Wirkung.

 

Normenkette

BewG § 19 Abs. 4, § 181 Abs. 9; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b), § 5 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.12.2014; Aktenzeichen II R 20/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Einheitswertbescheid aufzuheben ist, weil die Feststellung für die Besteuerung nicht von Bedeutung ist.

Die Klägerin (A) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Zu den gesetzlichen Aufgaben gehört auch die Schaffung und Bereitstellung von Einrichtungen des studentischen Wohnens. In Erfüllung dieses gesetzgeberischen Auftrages errichtete die Klägerin in X ein Studentenwohnheim, bestehend aus mehreren 1 Zimmer-Appartements und Mehrzimmerwohnungen.

Die Nutzung dieser Wohnräume darf nur als studentischer Wohnraum erfolgen. Im Grundbuch ist für die Dauer von 50 Jahren eine entsprechende Dienstbarkeit eingetragen worden. Die Vergabe der jeweiligen „Zimmer” erfolgt durch das A; ein Mitsprachere...

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