Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001. keine Berücksichtigung vor dem 1.1.1999 getätigter Entnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 ist bei der Ermittlung der im Veranlagungszeitraum 2001 abziehbaren Schuldzinsen davon auszugehen, dass das Anfangskapital im ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr Null DM betragen hat. Eine Berücksichtigung von Überentnahmen oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 endeten, ist danach ausgeschlossen.
Normenkette
EStG 1997 § 4 Abs. 4a, § 52 Abs. 11 S. 2 Fassung: 20.12.2001
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Karlsruhe –, Postfach 10 01 08, 76231 Karlsruhe
Dienstgebäude: Moltkestraße 80, 76133 Karlsruhe
Fernsprecher: 0721 926 5282, Fax: 926 5292, E-Mail: Poststelle@FGKarlsruhe.justiz.bwl.de
Verkehrsverbindung: Haltestelle Moltkestraße
Tatbestand
Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2001 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Immobilien. Nach der für das Streitjahr 2001 vorgelegten Bilanz überstiegen die Entnahmen den Gewinn und die Einlagen wie folgt (Überentnahmen):
Entnahmen |
949.178,17 DM |
- Gewinn |
-391.728,01 DM |
- Einlagen |
-342.674,12 DM |
= Überentnahmen |
214.776,04 DM |
Im Jahr 1999 betrugen die Überentnahmen 447.907,75 DM, im Jahr 2000 la...