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FG Baden-Württemberg Urteil vom 24.09.2003 - 5 K 248/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „neue Gesellschafter”

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Tatbestandsmerkmal „neue Gesellschafter” verfolgt nicht den Zweck, ehemalige Gesellschafter im Kreis der Altgesellschafter zu belassen. Es dient der Klarstellung, dass Anteilsverschiebungen innerhalb der jeweiligen Gesellschafterschaft nicht tatbestandsmäßig für § 1 Abs. 2a GrEStG sind, sondern dafür der Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf neue, bisher nicht dem Gesellschafterkreis zugehörige Gesellschafter erforderlich ist. Der Umstand, dass ein ursprünglich zu 50 % (unmittelbar) Beteiligter nach Abschluss einer Kette von Veräußerungsvorgängen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums schließlich zu 75,2 % mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist, steht daher der Grunderwerbsteuerbarkeit der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft nicht entgegen.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 2a S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen II R 61/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Juli 1990 sowie einem Nachtrag vom 8. Dezember 1992 gründeten die Firmen … und Herr … die Klägerin (Klin) unter der Firma … GbR. Ihr Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von bebauten Grundstücken. Am Gesellschaftsvermögen waren die beiden Gesellschafter je hälftig beteiligt. Die Gesellschafterin … und … wurde am 3. September 1998 formwechselnd in die Firma … und … (im Folgenden: … GmbH & Co. KG) umgewandelt, deren Komplementärin die … und … mbH war.

Mit Vertrag vom 6. Juli 2000 sowie Nachtrag vom 3. August 2000 veräußerte der Gesellschafter … seine Beteiligung an der Klin an die … GmbH ...

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