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FG Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.2002 - 1 K 459/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Heileurythmisten mangels Regelerstattung durch die Sozialversicherungsträger. Umsatzsteuer 1973 bis 1977, Umsatzsteuervorauszahlung I/1978

Leitsatz (amtlich)

Leistungen eines Heileurythmisten in den Jahren 1973 bis 1978 waren nicht umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG, weil heileurythmische Behandlungen in diesen Jahren weder im gesetzlichen Leistungskatalog der Krankenkassen geführt oder als Satzungsleistungen erstattet wurden. Eine –auch häufig praktizierte– Einzelfallerstattung der Krankenkassen entfaltet umsatzsteuerlich keine Relevanz.

Normenkette

UStG 1973 § 4 Nr. 14

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen V R 34/02)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionsverfahren (Az.: V R 97/84 und Az.: V R 78/99).

Tatbestand

Streitig ist, ob Leistungen des Klägers, eines Heileurythmisten, in den Streitjahren nach § 4 Nr. 14 steuerfrei sind.

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage I 379/80 im ersten Rechtsgang statt, weil es die Umsätze des Klägers als nach § 4 Nr. 14 Satz 1 steuerfrei beurteilte (EFG 1984, 580). Es sah die Tätigkeit des Klägers als in den wesentlichen Merkmalen mit der eines Krankengymnasten vergleichbar an. Wie dieser wende er Bewegungstherapie auf ärztliche Anordnung an und führe dabei eine Tätigkeit aus, die der Linderung von Krankheiten oder Leiden beim Menschen i. S. von § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes diene. Entsprechend dem Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift genüge es, wenn der Kläger Leistungen erbringe, die für den Patienten von den Trägem der Sozialversicherung bezahlt würden. Auf die Revision des ...

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