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FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.11.2006 - 7 K 194/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors bei umfangreicher Nebentätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Übt ein Professor eine Haupttätigkeit im öffentlichen Dienst aus, die ihn verpflichtet, seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung auch dann in der Universität und nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Mittelpunkt der Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.11.2008; Aktenzeichen VIII B 7/07)

BFH (Beschluss vom 26.11.2008; Aktenzeichen VIII B 7/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für häusliche Büroräume unbeschränkt abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger haben zwei volljährige Kinder, die in den Streitjahren (1997 bis 2001) auswärtig untergebracht waren. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als ordentlicher Professor an der Universität X. Daneben erzielt er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Ingenieur. Der Kläger ist ferner alleiniger Gesellschafter der A GmbH, die einen großen Teil der Forschungsergebnisse des Klägers verwertet. Der Kläger wird für die A GmbH als Berater tätig; Geschäftsführerin der A GmbH ist die Klägerin. Die Klägerin war außerdem als Teilzeitkraft beim Kläger angestellt und als Dozentin an der Volkshochschule selbständig tätig. Die Kläger erzielen (negative) Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen.

Der Kläger war bis 1996 ordentlicher Professor an der Universität Y. Im Zusammenhang mit dem Aufbau ein...

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