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FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.12.2016 - 14 K 3821/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchschnittssatzbesteuerung für Dienstleistungen eines Landwirts im Bereich der Erntearbeiten für andere Landwirte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Umsätze eines Landwirts aus dem Einsatz seines einzigen, auch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Mähdreschers für Dienstleistungen an andere Landwirte unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung.

2. Auf das Verhältnis der für andere Landwirte gedroschenen Fläche zu der eigenen Fläche kommt es nicht an.

 

Normenkette

UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 295

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2018; Aktenzeichen V R 55/17)

BFH (Urteil vom 06.09.2018; Aktenzeichen V R 55/17)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010, jeweils vom 13. Februar 2014, werden dahin geändert, dass die Umsätze aus Mähdrusch für 2007 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für 2008 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für 2009 in Höhe von xxx.xx,xx EUR und für 2010 in Höhe von xx.xxx,xx EUR der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterworfen werden. Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ums...

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      (1)[1] 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2[2] [Bis 31.12.2024: § 19 Absatz 3] ) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...

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