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FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.03.2012 - 4 K 4095/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Schweiz. kein Verbot des Progressionsvorbehalts in DBA-Schweiz. Veranlagungszeitraum bei unbeschränkter Steuerpflicht in nur einem Teil des Kalenderjahres

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG greift auch dann ein, wenn in nur einem Teil des Kalenderjahres unbeschränkte Steuerpflicht besteht und im anderen Teil keine in Deutschland zu besteuernden Einkünfte anfallen.

2. Auch wenn nur in einem Teil des Kalenderjahres eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr.

3. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts setzt nicht voraus, dass das DBA dies positiv erlaubt. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn das DBA sie verbietet. Ein solches Verbot ist im DBA-Schweiz nicht enthalten.

4. Die Bestimmung des Steuersatzes, mit dem die während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte besteuert werden, ist ausschließlich Sache des Ansässigkeitsstaates. Folglich entscheidet sich allein nach dem deutschen innerstaatlichen Steuerrecht, ob ein Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.

 

Normenkette

EStG 2004 § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1 Abs. 1, 4, §§ 49, 25 Abs. 1; DBA CHE Art. 4 Abs. 5

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte der Klägerin (Klin) aus nichtselbständiger Arbeit, die sie nach ihrem Umzug in die Schweiz aus einer dort ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit erzielt hat, im Jahr des Umzugs bei der deutschen Besteuerung im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden dürfen.

Die Kläger (Kl) sind seit dem Jahr 1999 miteinander verheiratet. Bis zum 31. Juli 2004 lebten sie im Inland, wo di...

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      (1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,   1.   a) ...

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