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FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.02.2006 - 1 K 212/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergessene Gebäudeabschreibung als offenbare Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Anlage V für eine vermietete Wohnung anders als in den Vorjahren die Angaben zur Gebäudeabschreibung vergessen und hat das FA diesen Fehler übersehen und folglich keine Gebäudeabschreibung berücksichtigt, so liegt eine zur Korrektur des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids berechtigende offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO vor.

 

Normenkette

AO § 129 S. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 2002 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid vom 17. August 2001 so abzuändern, dass zusätzliche Werbungskosten von 3.286 DM berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Einkommensteuerbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) wegen offenbarer Unrichtigkeit zugunsten der Kläger (Kl.) geändert werden kann.

Die miteinander verheirateten Kl. wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines 1984 vom Kl. zu 1 erworbenen Objekts in … sowie ...

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