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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.11.2014 - 1 K 3220/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG bei Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein die Gesamthand betreffender, außerbilanziell zu bildender Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wird für Zwecke des § 15a EStG wie Sonderbetriebsvermögen behandelt.

2. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkungen des § 15a EStG greifen insoweit nicht ein, so dass sich der Investitionsabzugsbetrag stets und unabhängig vom Stand des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG auswirkt.

 

Normenkette

EStG §§ 7g, 15a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe sich Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – und Hinzurechnungsbeträge i.S.d. § 7g Abs. 2 S. 1 EStG auf die Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG auswirken.

b B – b B – (Beigeladener zu 1.) und c C-B – c C-B – (Beigeladene zu 2.) sind Gesellschafter / Kommanditisten der zum 1. Januar 2009 durch die Einbringung von zwei Einzelunternehmen gegründeten Klägerin, einer Kommanditgesellschaft – KG –. b B hat eine Einlage in Höhe von 37.500 EUR und c C-B von 12.500 EUR zu leisten. Komplementärin ist die am 19. Dezember 2008 errichtete A Beteiligungs GmbH – AGmbH –, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sind b B und c C-B. Die A-GmbH erhält für die Übernahme der Haftung vorab eine Vergütung von drei Prozent ihres Stammkapitals – auch im Falle eines Verlusts. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 16. März 2009 Bezug genommen (Vertragsakten, S. 20 ff.).

Die Klägerin erklärte in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...

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