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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.03.2018 - 10 K 3881/16

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für bei Scheidung vereinbarter Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Leitsatz (redaktionell)

Ausgleichszahlungen, die ein Ehegatte zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung an den anderen Ehegatten leistet, um später die Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung ungekürzt zu erhalten, sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten (Anschluss an FG Münster, Urteil v. 11.11.2015 – 7 K 453/15 E, EFG 2016, 114; im Streitfall, Streitjahr 2010: Rechtslage nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 durch das VersAusglG). Die Ausgleichszahlungen sind nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Rentenanwartschaft zu qualifizieren und deshalb weder unter diesem Gesichtspunkt noch analog des Rechtsgedankens des § 17 VersAusglG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Normenkette

EStG 2010 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2010 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 17

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung der gezahlten Abstandszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Höhe von… EUR als Werbungskosten festgesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2010 entsprechend zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht z...

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