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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.03.2013 - 8 K 516/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines im Massenrechtsbehelfsverfahren geänderten Bescheids wegen neuer Tatsachen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erlässt das FA in einem Massenrechtsbehelfsverfahren einen geänderten Bescheid, mit dem der angefochtene Einkommensteuerbescheid wegen beim BVerfG oder beim BFH anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärt wird, ist eine Änderung des geänderten Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch dann möglich, wenn dem FA die neuen Tatsachen zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids bereits bekannt waren.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das FA im Einspruchsverfahren grundsätzlich verpflichtet ist, die Sache in vollem Umfang erneut zu überprüfen, da der vom Steuerpflichtigen gestellte Antrag die Sachaufklärungspflicht des FA begrenzt.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 367 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.12.2014; Aktenzeichen VI R 21/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen durfte, in dem er die Ergebnisse einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Besteuerung zu Grunde gelegt hat.

Nach Eingang der Einkommensteuererklärung der Klägerin für das Streitjahr beim Beklagten am 29. März 2006 erließ dieser am 26. Juni 2006 einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid (Bl. 39 ff Einkommensteuerakte). Dagegen legte die Klägerin am 7. Juli 2006 Einspruch ein. Sie beantragte wegen des am 22. Juli 2004 erfolgten Todes ihres Ehemannes die Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gemäß § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 654 EUR. Darüber hinaus bat sie um Ruhen des Verfahrens hinsichtlich folgender Punkte wegen anhängiger Musterverfa...

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    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
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