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FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.10.1995 - 12 K 90/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Steuerpflichtiger muss sich die Einspruchsrücknahme eines nach § 80 Abs. 1 AO Bevollmächtigten zurechnen lassen. Einkommensteuer 1990

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Einspruchsrücknahme durch einen nach § 80 Abs. 1 AO Bevollmächtigen muss sich der bevollmächtigende Steuerpflichtige im Außenverhältnis auch dann zurechnen lassen, wenn diese ohne sein Wissen und/oder Wollen erfolgte.

2. Legt der Steuerpflichtige nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist persönlich einen erneuten Einspruch ein, rechtfertigt die fehlende Kenntnis von der vorherigen Einspruchsrücknahme durch den Bevollmächtigten keine Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 1 AO.

 

Normenkette

AO 1977 § 80 Abs. 1, §§ 362, 110 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 1.990,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Einspruch gegen den Einkommensteuer (ESt)-Bescheid 1990 wirksam zurückgenommen wurde und ob der Klägerin (Klin) die Splittingtabelle nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Die Klin legte dem Beklagten (Bekl) am 17. Februar 1992 ihre ESt-Erklärung 1990 vor. In den Zeilen 41 – 45 des Erklärungsvordrucks erteilte sie der … „Dauervollmacht nach § 80 AO”. Entsprechend der Erklärung, die keinen Hinweis darüber enthielt, daß der frühere Ehemann der Klin im Januar 1989 in seinem Heimatland … verstorben war, setzte der Bekl mit Bescheid vom 1. September 1992 unter Anwendung der Grundtabelle die ESt 1990 mit DM 7.184, fest. Hiergegen legte die … am 5. Oktober 1992 formgerecht Einspruch ein, der von dem … am 23. November 1992 mit Schreiben vom 20. November 1992, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgenommen wurde. Am 4. Dezember ...

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