Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholverbot bei versehentlich zu geringer Passivierung von Pensionsrückstellungen
Leitsatz (redaktionell)
Das Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG gilt aufgrund der gesetzlich angeordneten Beschränkung der Zuschreibungen auf die Teilwertdifferenz auch in Fällen eines irrtümlich rechtsfehlerhaften Ansatzes der Pensionsrückstellung.
Normenkette
EStG § 6a Abs. 4 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Passivierung einer Pensionsrückstellung in den dem Streitjahr vorangegangenen Jahren nur aufgrund eines entschuldbaren Versehens mit zu geringen Beträgen erfolgt ist und – gegebenenfalls – ob das aus § 6 a Abs. 4 Satz 1 EStG abgeleitete sog. Nachholverbot auch in einem solchen Fall anwendbar ist.
Die Klägerin ist eine durch notariellen Vertrag vom 03. Mai 1990 errichtete und mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000 DM ausgestattete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die eine Handelsvertretung betreibt und deren Sitz sich seit August 1998 in X befindet. Ihr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Alleiniger Gesellschafter und – alleinvertretungsberechtigter sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter – Geschäftsführer der Klägerin war und ist der 1950 geborene A (nachfolgend: A). Die Klägerin wurde für Veranlagungszeiträume (Vz) bis einschließlich 1994 von der B Steuerberatungs GmbH und für nachfolgende Vz von ihrem Prozessbevollmächtigten steuerlich beraten.
In Ergänzung des bei Gründung abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrags erteilte die Klägerin ihrem Geschäftsführer A unter dem 16. Juli 1990 eine Versorgungszusage, die eine Alters-, eine Invaliden- sowie eine Witwenrente umfasst. Die Höhe der Altersr...