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FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.07.2003 - 2 K 438/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzgänger trotz mehr als 60-tägiger Nichtrückkehr. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Kehrt ein im Inland wohnender und in der Schweiz nichtselbstständig tätiger Arbeitnehmer deshalb an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht in das Inland zurück, weil die verbleibende Zeit zwischen Arbeitsende und erneutem Arbeitsbeginn aufgrund von Überstunden eine Rückkehr an den Wohnort nicht zulässt, scheitert die Annahme der Grenzgängereigenschaft nicht an der Regelung des § 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz.

 

Normenkette

DBA Schweiz Art. 15a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen I R 31/04)

BFH (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen I R 31/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1998, ob der Kläger mit seinen als Grenzgänger nach der Schweiz erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der deutschen Besteuerung unterliegt.

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1996 bei der schweizerischen Firma M AG mit dem Betriebssitz in G als SAP-Berater nichtselbständig tätig. In seiner zusammen mit der Ehefrau, der Klägerin, erstellten Einkommensteuererklärung beantragte er für das Streitjahr die Freistellung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der deutschen Besteuerung, da er an mehr als 60 Tagen nicht von seiner Arbeit in der Schweiz nach Deutschland habe zurückkehren können. Zum Beweise hierfür legte er eine vom Arbeitgeber nicht unterschriebene Aufstellung über 68 Nichtrückkehrtage vor. Darin waren die normalen Arbeitszeiten an diesen Übernachtungstagen, die ungeplanten Arbeitszeiten, der entsprechende Kunde und das System des Kunden aufgeführt, sowie die Überzeit und der Freizeitausgle...

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