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FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.10.2014 - 9 K 4424/11

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Rechnungstellung für den Vorsteuerabzug. Lieferung eines Gegenstandes bei Finanzierungsleasing und sale and lease back. Vorsteuerabzug bei Betrug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung seiner Voraussetzungen ermöglichen.

2. Der Vermerk auf der Rechnung „wie übergeben spielfertig” ist dahin zu verstehen, dass die Lieferung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung erfolgt ist.

3. Der Leistungsgegenstand ist in der Rechnung auch dann hinreichend bestimmt, wenn auf die Beschreibung des Gegenstands der Lieferung in anderen Unterlagen Bezug genommen wird.

4. Zur Lieferung eines Gegenstandes ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag, nicht jedoch die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums erforderlich.

5. Dem Vorsteuerabzug steht es nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger Opfer eines Betrugs geworden ist.

6. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs ist in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem klar ist, dass ein Betrug vorliegt.

7. Der Vorsteuerabzug für die Lieferung eines nicht existenten Gegenstandes ist ausgeschlossen.

8. Liegt bei einem sale-and-lease-back Vertrag keine Lieferung des Leasinggegenstandes vor, ist der Vorsteuerabzug des Leasingnehmers ausgeschlossen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6, Abs. 5, §§ 14a, 3 Abs. 1; UStDV § 31 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.03.2016; Aktenzeichen V R 41/15)

 

Tenor

1. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 30. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um 152.000 EUR herabgesetzt wird.

2. Der geänderte U...

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