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FG Baden-Württemberg Urteil vom 16.12.2021 - 12 K 1404/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Als „Nutzungsersatz” bezeichnete Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs über den Widerruf eines Darlehensvertrages nicht einkommensteuerbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Verfahren wegen Rückabwicklung von Bankdarlehen mit der Bank ein Vergleich geschlossen, wonach den Darlehensnehmern das Recht eingeräumt wird, die Darlehen vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen, wonach jedoch die Darlehensverträge nicht rückabgewickelt werden, sondern die wechselseitigen Vertragspflichten bis zum Tag der Darlehensrückführung fortgelten, und wonach ferner die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer nicht mehr widerrufen werden können und die Darlehensnehmer als „Nutzungsentschädigung” bezeichneten Zahlungen bei Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls als Entschädigung für den Verzicht der Darlehensnehmer auf ihre Rechte aus dem zuvor erklärten Widerruf der Darlehensverträge erhalten, so führt die Nutzungsentschädigung nicht zu Kapitaleinkünften und ist auch nicht anderweitig einkommensteuerbar.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32d Abs. 1 S. 1; BGB §§ 133, 357

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2024; Aktenzeichen VIII R 3/22)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 12. September 2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden.

2. Der Bescheid vom 20. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist hinsichtlich d...

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