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FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.03.2006 - 7 K 51/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel. Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann nicht ausgegangen werden, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Verkauf von Eigentumswohnungen lediglich formal auf die vom Verkäufer beherrschte GmbH als Zwischenerwerberin ausgelagert wurde.

2. Ein Gestaltungsmissbrauch ist danach zu verneinen, wenn die GmbH Eigentümerin der Grundstücke wird, den Erwerb selbst finanziert, die Bebauung selbst fortführt und die Begründung von Wohneigentum durch die GmbH nicht von der Bevollmächtigung des Verkäufers abhängt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2009; Aktenzeichen X R 48/07)

BFH (Urteil vom 16.09.2009; Aktenzeichen X R 48/07)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1993 vom 2. Mai 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2001 werden dergestalt abgeändert, dass die bisher angesetzten Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel des Klägers für 1991 in Höhe von 342.602,– DM und für 1993 in Höhe von 234.695,– DM ersatzlos entfallen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,– EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspru...

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