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FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.02.2000 - 1 K 38/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der Zukunftssicherungsleistungen einer AG an ein Vorstandsmitglied

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerfreiheit von Zuschüssen einer AG zu einer befreienden Lebensversicherung eines - kraft Gesetzes nicht sozialversicherungspflichtigen - Vorstandsmitglieds nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes eine auf Antrag ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorausgegangen ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zuschüsse zu einer befreienden Lebensversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.

Der Kläger war bis 1987 mit der Klägerin zu 3 und ist seit 1988 mit der Klägerin zu 2 verheiratet. Mit der Klägerin zu 3 wurde er in den Streitjahren 1986 und 1987 und mit der Klägerin zu 2 in den Streitjahren 1988 bis 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war ab 01. Januar 1986 bis 31. Mai 1993 Mitglied des Vorstands und Geschäftsführer der Firma … (im folgenden: AG) in … Nach den Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten wurden dem Kläger folgende Arbeitslöhne und Arbeitgeber-Anteile bescheinigt:

Arbeitslohn

AG-Anteil

DM

DM

1986

146.423

6.451

1987

158.738

6.395

1988

175.291

6.732

1989

179.402

6.844

1990

178.626

7.068

1991

208.792

7.000

1992

173.174

7.221

1993 (bis 31.05.)

94.755

3.150

Die Arbeitgeber-Anteile wurden von der AG als Zuschüsse zu einer befreienden Lebensversicherung gezahlt. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre machten die Kläger zu den Zeilen 31 bis 36 auf der Anlage N, wo Fragen für den Fall des Fehlens einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gestellt waren, keine Angaben, obwohl in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 1986 bis 1989 unter „Sonderausgaben” in de...

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