Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltskosten bei Abdeckung durch Rechtsschutzversicherung keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1995
Leitsatz (amtlich)
Rechtsanwaltsgebühren eines Arbeitnehmers, die durch Rechtsstreitigkeiten gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht entstanden sind, sind im Falle ihrer Abdeckung durch Leistungen der Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers nicht als Werbungskosten abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob durch Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber verursachte Rechtsanwaltskosten auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn die Anwaltskosten durch eine Rechtsschutzversicherung erstattet werden.
Der 1933 geborene Kläger -Kl- war im Streitjahr 1995 als kaufmännischer Angestellter tätig und wurde zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin -Klin-, die ebenfalls berufstätig ist, zur Einkommensteuer -ESt- veranlagt.
Gegen seinen damaligen Arbeitgeber führte der Kl im Vorjahr 1994 vor dem Arbeitsgericht in … mehrere Rechtsstreitigkeiten. Die Rechtsschutzversicherung des Kl zahlte an seinen Prozeßvertreter die in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.069,36 DM. Den genannten Betrag machten die Kl in ihrer ESt-Erklärung 1995 erfolglos als Werbungskosten geltend.
In der den Einspruch gegen den ESt-Bescheid vom 20. September 1996 zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 28. November 1997 stellte sich das Finanzamt -FA- auf den Standpunkt, ein Abzug der Rechtsanwaltsgebühren als Werbungskosten komme nicht in Betracht, weil dem Kl infolge der Erstattungsleistungen der R...