Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung von Aufteilungsbescheiden. Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist unwiederholbar und unwiderruflich
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Aufteilungsbescheid kann nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden.
2. Der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wirkt sich ebenso wie die Ausübung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte unmittelbar rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis aus, was es rechtfertigt, bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.
3. Die Regelung des § 277 AO spricht ebenfalls gegen eine Widerruflichkeit des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld.
Normenkette
AO § 268; AO § 280 Abs. 1; AO § 277
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 15.05.2018; Aktenzeichen VII R 46/17)
BFH (Beschluss vom 15.05.2018; Aktenzeichen VII R 46/17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger seinen Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld für das Jahr 2010 nach Erteilung, aber vor Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zurücknehmen kann.
Der Kläger und die mit Beschluss vom 25. November 2016 zum Verfahren beigeladene X (Beigeladene) leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Lohnsteuerabzug nahmen die Arbeitgeber für den Kläger i.H.v. 2.237,76 EUR (einschließlich Nebensteuern) nach der Lohnsteuerklasse III und für die Beigeladene i.H.v. 1.036,78 EUR (einschließlich Nebensteuern) nach der Lohnsteuerklasse V vor.
Nachdem für 2010 aufgrund einer...