Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aufgrund im sog. EDI-Verfahren mittels elektronisch übermittelter Daten erstellter Dokumente. Rückwirkung der „Berichtigung” durch nachträgliche Übersendung einer Rechnung/Gutschrift in Papierform
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff der Urkunde i. S. v. 14 Abs. 4 UStG beschränkt sich nicht auf Schriftstücke in Papierform, sondern umfasst auch im sog. EDI-Verfahren mittels elektronisch übermittelter Daten erstellte Dokumente. Einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich des EDI-Verfahrens unter Berücksichtigung der Europäischen EDI-Mustervereinbarung bedient, kann daher nicht der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt werden, es lägen keine Rechnungen bzw. Gutschriften vor.
2. Die „Berichtigung” einer elektronisch per EDI übersandten Rechnung bzw. Gutschrift durch Übersendung der Rechnung bzw. Gutschrift in Papierform wirkt auf das Jahr der ursprünglichen Rechnungsstellung zurück.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4-5
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012 wird der Umsatzsteuerbescheid für 1999, zuletzt vom 26. November 2010 geändert und weitere Vorsteuer in Höhe von… Euro berücksichtigt.
2. Die Zinsfestsetzung wird unter Änderung des Bescheides vom 17. Dezember 2007 und vom 26. November 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012 dahingehend geändert als Zinsen zur Umsatzsteuer 1999 unter Berücksichtigung der Änderung des Umsatzsteuerbescheids 1999 unter Punkt 1 in gesetzlicher Höhe festgesetzt werden. Die Zinsberechnung wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf den Beklagten übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar...