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FG Baden-Württemberg Urteil vom 13.12.2017 - 12 K 2690/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aufgrund im sog. EDI-Verfahren mittels elektronisch übermittelter Daten erstellter Dokumente. Rückwirkung der „Berichtigung” durch nachträgliche Übersendung einer Rechnung/Gutschrift in Papierform

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff der Urkunde i. S. v. 14 Abs. 4 UStG beschränkt sich nicht auf Schriftstücke in Papierform, sondern umfasst auch im sog. EDI-Verfahren mittels elektronisch übermittelter Daten erstellte Dokumente. Einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich des EDI-Verfahrens unter Berücksichtigung der Europäischen EDI-Mustervereinbarung bedient, kann daher nicht der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt werden, es lägen keine Rechnungen bzw. Gutschriften vor.

2. Die „Berichtigung” einer elektronisch per EDI übersandten Rechnung bzw. Gutschrift durch Übersendung der Rechnung bzw. Gutschrift in Papierform wirkt auf das Jahr der ursprünglichen Rechnungsstellung zurück.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4-5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2019; Aktenzeichen V R 14/18)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012 wird der Umsatzsteuerbescheid für 1999, zuletzt vom 26. November 2010 geändert und weitere Vorsteuer in Höhe von… Euro berücksichtigt.

2. Die Zinsfestsetzung wird unter Änderung des Bescheides vom 17. Dezember 2007 und vom 26. November 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012 dahingehend geändert als Zinsen zur Umsatzsteuer 1999 unter Berücksichtigung der Änderung des Umsatzsteuerbescheids 1999 unter Punkt 1 in gesetzlicher Höhe festgesetzt werden. Die Zinsberechnung wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf den Beklagten übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit die Versagung des Vorsteuerabzugs im Streitjahr 1999 bzw. über die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege.

Die Klägerin war im Streitjahr auf dem Gebiet des Einzelhandels unternehmerisch tätig. Sie vertrieb Waren unter anderem über ein Depot-System mit EDI (Electronic Data Interchange). Danach stellte die Klägerin Lieferanten im Rahmen des Depotsystems Flächenkapazitäten, Verkaufspersonal, das Kassensystem, die Logistik und den Datenaustausch via EDI zur Verfügung. Die Depotware verkaufte die Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Gemäß der Rahmenvereinbarung „Depot mit EDI” (vgl. Anlage 6 im Anlagenband der Finanzgerichtsakte) übermittelten die Lieferanten die Stammdaten (u.a. Netto-Einkaufspreis, Verkaufspreis und 18-stellige Warenbezeichnung) – entsprechend dem festgelegten Sortiment – per EDIFACT (Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport) – einem internationalen Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr. Die Stammdaten wurden sodann elektronisch in das Kassensystem der Klägerin eingepflegt. Der Lieferant war dabei u.a. zuständig für die Auszeichnung aller Artikel mit EAN (European Article Number) – Etiketten. Die Anlieferung der Ware erfolgte bedarfsgerecht zentral an das Zentralwarenlager der Klägerin. Die Waren verblieben allerdings bis zum Abverkauf im Eigentum des Lieferanten. Die Abverkäufe wurden dem Lieferanten wöchentlich per Datenaustausch in EDIFACT zur Verfügung gestellt (sog. „Sales-Report”). Hierbei handelt es sich um einen elektrischen Impuls, der von der EDV der Klägerin über entsprechende Netze an die EDV des Lieferanten versandt wird. Aufgrund dieses Impulses wurden in der EDV des Lieferanten und der Klägerin ohne manuellem Eingriff Dokumente erstellt, welche alle Angaben im Sinne von § 14 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) enthielten. Insbesondere wurden aus dem System der Lieferanten Steuersatz und Steuerbetrag ergänzt. Die Dokumente wurden durch die Lieferanten ausgedruckt oder elektronisch archiviert. Eine Übersendung einer Gutschrift in Papierform durch die Klägerin oder einer Rechnung durch die Lieferanten erfolgte zunächst nicht. Erst im Jahr 2006 wurden von der Klägerin Sammelrechnungen über Gutschriften erstellt und an die Lieferanten in Papierform übersandt.

Am 28. November 2001 reichte die Klägerin beim Beklagten die – nicht zustimmungsbedürftige – Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 ein und erklärte darin Vorsteuerbeträge in Höhe von… DM und m...

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