Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Kindergeld in der vollen in § 66 Abs. 1 EStG festgelegten Höhe für in der Türkei lebende Kinder ohne Wohnsitz in Deutschland
Leitsatz (redaktionell)
Hat nur der aus der Türkei stammende Vater einen Wohnsitz im Inland, so hat er auch unter Berücksichtigung assoziationsrechtlicher Bestimmungen (hier: Art. 37 des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei vom 12.9.1963; Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.9.1980 –ARB Nr. 1/80–; ARB Nr. 3/80) für seine in der Türkei lebenden und zur Schule gehenden Kinder nur Anspruch auf Kindergeld entsprechend dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über Soziale Sicherheit, nicht aber einen Anspruch auf Kindergeld in der vollen in § 66 Abs. 1 EStG festgelegten Höhe; das gilt auch dann, wenn sowohl der Vater als auch die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Diese Rechtslage verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag a.F. (jetzt: Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag).
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 3, § 66 Abs. 1; AO § 8; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Art. 9; EG-Vertrag Art. 39 Abs. 2; ARB Nr. 1/80 Art. 10, Nr. 3/80 Art. 2, 4 Abs. 1, Art. 18; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) aufgrund assoziationsrechtlicher Bestimmungen das Kindergeld für seine in der Türkei lebenden Kinder in voller Höhe beanspruchen kann.
Der Kl und s...