Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für die Vergütung eines Hochschullehrers für einen Lehrauftrag durch eine französische Universität. Einkommensteuer 1991
Leitsatz (amtlich)
Die Steuervergünstigung des § 3 Nr. 26 EStG setzt voraus, dass die Leistung gegenüber einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht wurde. Ein Anspruch auf Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG für die Vergütung eines im Hauptberuf in Deutschland tätigen Hochschullehrers für einen Lehrauftrag durch eine französische Universität lässt sich auch nicht aus Art. 59ff. EWG-Vertrag herleiten.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26; EWGVtr Art. 59
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Der Kläger wohnt und arbeitet in seinem Hauptberuf in Deutschland. Ferner hatte er im Streitjahr 1991 einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag von der Universität Straßburg erhalten, für den er im Streitjahr 1991 5.760 Ffr. (brutto) zu beanspruchen hatte. Die Universität bezahlte dem Kläger im Jahre 1991 nach Abzug französischer Sozialabgaben 4.814,79 Ffr. aus.
Die Klägerin ist mit dem Kläger verheiratet und wird mit diesem zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Kläger hatten im Streitjahr 1991 drei minderjährige Kinder.
Der Beklagte unterwarf im ESt-Bescheid 1991 vom 02. Juli 1993 als Vergütung für den Lehrauftrag 1.612 DM (5.760 × 0,28) der ESt. Der Bescheid erging hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig gemäß § 165 Abgabenordnung (AO).
Mit ihrem gegen den ESt-Bescheid 1991 gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, daß für die von der Universität Straßburg erhaltenen Zahlungen der Freibetrag des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) ...