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FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.09.1997 - 5 K 210/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.11.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1455/98)

BFH (Beschluss vom 06.07.1998; Aktenzeichen VI R 187/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die verheirateten Kläger (Kl) waren im Streitjahr beide berufstätig. Der Kl Ziff. 1 ist … die Klägerin (Klin) Ziff. 2 ist … Zum Haushalt der Kl gehören die vier Kinder … und …, die zu Beginn des Streitjahres 16, 14, 11 und 8 Jahre alt waren.

Seit August 1993 ist bei ihnen G. als Haushaltshilfe in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr machen die Kl die ihnen hierfür entstandenen Aufwendungen von … DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klin Ziff. 2 geltend.

Im ESt-Bescheid für 1995 vom 29. Juli 1996 blieben diese Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl vom 21. August 1996, der mit Einspruchsentscheidung des Beklagten (Bekl) vom 12. September 1998 als inbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage vom 8. Oktober 1996 wird von den Kl im wesentlichen vorgetragen, daß bei ihnen zwar die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz –EStG – (Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse) nicht vorlagen. Jedoch bestehe zwischen der Erwerbstätigkeit der Klin Ziff. 2 und dem Arbeitsverhältnis mit Frau G. ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, weshalb es sich bei diesen Aufwendungen um Werbungskosten handele.

Das Arbeitsverhältnis sei nur deshalb eingegangen worden, weil die Klin Ziff. 2 seit August 1993 wieder...

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