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FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.07.2007 - 5 K 328/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen des Vorbehalts der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO ist gegeben, wenn bei der Bearbeitung des Falles entweder der Hinweis auf eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung übersehen oder vergessen wird, die Kennziffer für die Vorbehaltsfestsetzung einzugeben.

2. Steht eine Außenprüfung an, ergibt sich aus der Natur der Sache, den Fall bis zur abschließenden Prüfung durch die Betriebsprüfung offen zu halten.

3. Ist einem unvoreingenommenen Dritten bei Kenntis der internen Arbeitsanweisung klar und deutlich erkennbar, dass der Bearbeiter offensichtlich entweder die Kennziffer für die Vorbehaltsfestsetzung übersehen oder vergessen hat, sie einzugeben, ist die Unrichtigkeit des Bescheides hinsichtlich des fehlenden Vorbehaltsvermerks auch dann offenbar, wenn sie aus dem betreffenden Steuerbescheid selbst nicht erkennbar ist.

4. Ist die Anordnung des Vorbehaltsvermerks versehentlich unterblieben, ist es nicht notwendig, diesen Bescheid nach § 129 AO zu berichtigen; der Bescheid kann unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden.

 

Normenkette

AO §§ 129, 164 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen IV R 56/07)

BFH (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen IV R 56/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) entwickelt, produziert, vertreibt und handelt mit …. Produkten. Sie gehört zum Konzern der Z- AG, der der Anschlussprüfung unterliegt.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung vom 31. Juli 2002 für das Jahr 2000 wies sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.428.321 DM aus. In Ihrer Gewerbsteuer-(GewSt)-Erklär...

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