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FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.06.2024 - 8 K 2368/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist verfassungsgemäß - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 27/24)

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit der Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheids kann im finanzgerichtlichen Verfahren auch eine Überprüfung der dem Bescheid zugrundeliegenden Bodenrichtwertfeststellung durch den zuständigen Gutachterausschuss erreicht werden.

2. Der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks wird pauschal auf alle Grundstücke der entsprechenden Richtwertzone angewandt. Eine individuelle Anpassung des Bodenrichtwerts im Einzelfall bei Abweichungen zwischen den wertrelevanten Eigenschaften des Bodenrichtwertgrundstücks und des streitgegenständlichen Grundstücks, beispielsweise im Hinblick auf die Qualität der Wohnlage, kommt nicht in Betracht.

3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Lastengleichheit, dass der Landesgesetzgeber mit § 38 LGrStG BW die Grundsteuer für das Grundvermögen als Bodenwertsteuer ausgestaltet hat und bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ausschließlich auf den Grund und Boden abstellt, ohne zu berücksichtigen, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht.

4. Umweltschutzaspekte wie insbesondere die Förderung von Grünflächen im Stadtgebiet als Anpassungsmaßnahme an den Klimawandel muss der Gesetzgeber auch unter der Beachtung der Staatszielbestimmung in Art. 20a GG nicht in Form besonderer Lenkungsvorschriften bei der Ausgestaltung der Grundsteuer berücksichtigen.

5. Im Rahmen einer typisierenden Bewertung ist ein Wertkorridor bei Grundstückswerten von 30 % um den Verkehrswert verfassungsrechtlich noch hinnehmbar.

6. § 38 LGrStG BW verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Für eine Übermaßbesteuerung oder gar eine erdrosselnde Wirkung der Grundsteuer ist nichts ersichtl...

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