Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen VI R 99/98) |
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 1996 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1997 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die auf den streitigen Zeitraum März bis Dezember 1996 entfallenden Einkünfte der Tochter … des Klägers (Kl) zu berechnen und dementsprechend auf die gesetzliche Einkunftsgrenze anzurechnen sind.
Das Kind des Kl befand sich während des ganzen Jahres 1996 als Lehrling in Berufsausbildung. Im Februar 1996 vollendete es das 18. Lebensjahr.
Aus dem Ausbildungsarbeitsverhältnis sind der Tochter des Kl im Kalenderjahr 1996 insgesamt 13.897 DM zugeflossen. Die Werbungskosten übersteigen den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 2.000 DM nicht. Der laufende Arbeitslohn verteilt sich auf die Monate des Jahres 1996 wie folgt:
Januar und Februar je 1.020 DM |
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2.040 DM |
März bis Juli je 1.020 DM |
5.100 DM |
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August und September je 1.105 DM |
2.210 DM |
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Oktober bis Dezember je 1.125 DM |
3.375 DM |
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insgesamt in den Monaten März bis Dezember 1996 somit |
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10.685 DM. |
Außerdem zahlte der Arbeitgeber in dem vorgenannten Zeitraum Urlaubsgeld (300 DM) und Weihnachtsgeld (872 DM), insgesamt somit im Zeitraum März bis Dezember 1996 Einmalbezüge von 1.172 DM.
Der Beklagte (Bekl) bewilligte auf Antrag des Kl vom 23. Januar 1996 mit Verwaltungsakt vom 6. März 1996 (Bl. 66 der Kindergeld-Akte) rückwirkend Kindergeld ab dem Monat Januar 1996 – vor Vollendung des 18. Lebensjahrs der Tochter des Kl. Nachträglich versagte er jedoch mit Bescheid vom 25. November 1996 die Weitergewährung von Kindergeld ab März 1996, nachdem er von der...