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FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2003 - 4 K 27/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerpflicht bei Schein-Erträgen aus von Anlagebetrüger nur fingierten, vermeintlich steuerfreien Differenzgeschäften. Einkommensteuer 1988 und 1989

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird dem gutgläubigen Anleger die Durchführung von –im Erfolgsfall zu steuerfreien Gewinnen führenden– Differenzgeschäften mit Treasury-Bonds (Treasury-Bonds-Terminkontrakte) vorgegaukelt, werden solche Geschäfte tatsächlich aber von dem nach dem Schneeballsystem vorgehenden Anlagebetrüger nicht durchgeführt, so sind die zugeflossenen Schein-Erträge beim Anleger auch dann nicht steuerpflichtig, wenn er insgesamt gesehen tatsächlich einen Gesamtüberschuss mit der Anlage erzielt hat.

2. Dafür, dass der Anleger nicht gutgläubig gehandelt hat, trägt das FA die Feststellungslast.

3. Zur Abgrenzung dieser Scheingeschäfte von steuerpflichtigen Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 7, 4; EStG 1987 § 23 Abs. 1 Nrn. 4, 1b; AO § 41; BGB §§ 667, 674

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen VIII R 81/03)

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen VIII R 81/03)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuer- Bescheide 1988 und 1989, beide vom …, werden dahingehend geändert, dass die bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen angesetzten Einnahmen um 17.891 DM (1988) bzw. 669.475 DM (1989) vermindert werden. Die Berechnung der Einkommensteuerschulden 1988 und 1989 der Kläger wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung auf das beklagte Finanzamt übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Behörde kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzende...

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