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FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.04.2016 - 10 K 2128/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung von Versand- und Handlingkosten in die Bewertung der Sachbezüge, wenn ein vom Arbeitgeber beauftragtes Unternehmen diese an die Arbeitnehmer versendet. Prüfungshandlungen i. S. d. Ablaufhemmung. Prüfungsunterbrechung

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.

2. Gestattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, Sachbezüge aus dem Sortiment einer Fremdfirma auszuwählen und beauftragt er diese, die ausgewählten Sachbezüge direkt an die Arbeitnehmer zu versenden, wofür die Fremdfirma dem Arbeitgeber Versand- und Handlingkosten in Rechnung stellt, so sind diese Kosten in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR mit einzubeziehen.

3. Unter dem Begriff der Außenprüfung i. S. v. § 171 Abs. 4 S. 1 AO kann nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittlungshandlung des FA verstanden werden, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet ist, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen. Es muss sich um Maßnahmen handeln, die für den Steuerpflichtigen i. S. d. §§ 193 ff. AO als Prüfungshandlungen erkennbar sind und geeignet erscheinen, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.

4. Auch ergebnislose Prüfungshandlungen hemmen den Ablauf der Festsetzungsfrist.

5. Eine Außenprüfung ist nur dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse ...

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