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FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.03.2001 - 6 K 131/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung ohne feste Obergrenze als verdeckte Gewinnausschüttung; Keine Zusammenrechnung der Gehaltsvergütungen mehrerer Gehälter bei mehreren Gesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge eines Gesellschaftergeschäftsführers sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.

2. Hat der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch mit nahestehenden Gesellschaften Geschäftsführerverträge abgeschlossen, ist für jede einzelne Gesellschaft zu prüfen, ob er die vereinbarten Leistungen diesen gegenüber erbringen kann und die Gesamtvergütung im Verhältnis zu der jeweiligen Gesellschaft angemessen ist.

3. Die Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung muss auch bei üblichen Tantiemeprozentsätzen (Verhältnis Tantieme:Festgehalt = 25:75) feststehen, sich an der Größe des Unternehmens, der Personalverantwortung, der Ertragssituation der Gesellschaft und anderen Faktoren orientierende Obergrenzen enthalten, um die Entstehung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu verhindern (umfangreiche Ausführungen zur Angemessenheit von Gewinntantiemen hinsichtlich ihrer Höhe).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen I R 46/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Teile der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen sind und deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die durch Umwandlung aus einem Einzelunternehmen ihres alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers entstand. Dieser betrieb zunächst als Einzelunternehmer die Firma … … mit Sitz in … Das Unternehmen befasste sich mit der Erstellung schlüsselfertiger Häuser und Eigentumswohnungen sowie der Baubetreuung. Das Einzelunternehmen erzielte ausweislich der Bilanzen 1986 bis 1989 folgende Umsätze und Gewinne:

Umsätze

DM

Gewinne

DM

1986

…

…

1987

…

…

1988

…

…

1989

…

…

Die Klin wurde durch notarielle Umwandlungserklärung vom … Urkundenrolle Nr. … des Notariats … auf die nebst Anlagen Bezug genommen wird, mit einem Stammkapital von … das … allein hielt, gegründet. Die Umwandlung erfolgte rückwirkend zum …, das Stammkapital wurde durch Einbringung des Einzelunternehmens erbracht, der überschießende Betrag von … wurde für den Gesellschafter als Darlehen verbucht. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter ist … Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Gründung wird auf den Gesellschaftsvertrag sowie den Sachgründungsbericht vom … nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen und den Bilanzen der Einzelunternehmung 1986 bis 1989 … Bezug genommen.

Die Gesellschaft wurde am … ins Handelsregister des Amtsgerichts … … eingetragen.

Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Häusern, Industrie- und Gewerbebauten, die Renovierung und Erstellung von Gebäuden und Wohnanlagen sowie alle weiteren, mit dem Baufach zusammenhängenden Geschäfte bis zur schlüsselfertigen Errichtung. Die Gesellschaft kann in ihrem Geschäftsbereich für eigene und fremde Rechnung tätig werden und Dienstleistungen für verbundene Unternehmen erbringen, sowie ihr gehörenden Grundbesitz und anderes Anlagevermögen verwalten, nutzen und verwerten.

Die Klin schloss mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer … einen Anstellungsvertrag vom … auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Danach erhielt er zunächst für seine Tätigkeit ein Geschäftsführergehalt in Höhe von monatlich … sowie eine Pensionszusage auf Lebenszeit in Höhe … seiner ihm zuletzt gezahlten monatlichen Bezüge. Das Festgehalt trägt einen Vermerk des Finanzamts (FA): „Angemessen …” und ein Namenszeichen … … Ferner erhielt er unter dem … eine Tantiemezusage, nach der sich die Tantieme auf … von dem … übersteigenden vorläufigen Gewinn, plus … von dem … bis … übersteigenden vorläufigen Gewinn zuzüglich … von dem … bis … übersteigenden vorläufigen Gewinn belaufen sollte. Die Tantieme durfte insgesamt jedoch maximal … des vorläufigen Gewinnes betragen.

Diese zugesagte Tantieme war bemessen aus dem Jahresüberschuss der Gesellschaft vor Abzug der Ertragsteuern und vor Berücksichtigung der Tantieme sowie nach Abzug von etwaigen Verlustvorträgen (vorläufiger Gewinn). Auf den weiteren Inhalt der Tantiemezusage vom … wird Bezug genommen.

Durch Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom … auf den verwiesen wird, wurden die Festbezüge auf monatlich … erhöht, ferner wurde die Tantiemevereinbarung vom … durch Vereinbarung vom … ersatzlos aufgehoben und durch folgende, neue Vereinbarung erstmals mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1993 ersetzt:

„Herr … erhält jeweils nach Jahresabschlusserste...

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