Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung ohne feste Obergrenze als verdeckte Gewinnausschüttung; Keine Zusammenrechnung der Gehaltsvergütungen mehrerer Gehälter bei mehreren Gesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
1. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge eines Gesellschaftergeschäftsführers sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.
2. Hat der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch mit nahestehenden Gesellschaften Geschäftsführerverträge abgeschlossen, ist für jede einzelne Gesellschaft zu prüfen, ob er die vereinbarten Leistungen diesen gegenüber erbringen kann und die Gesamtvergütung im Verhältnis zu der jeweiligen Gesellschaft angemessen ist.
3. Die Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung muss auch bei üblichen Tantiemeprozentsätzen (Verhältnis Tantieme:Festgehalt = 25:75) feststehen, sich an der Größe des Unternehmens, der Personalverantwortung, der Ertragssituation der Gesellschaft und anderen Faktoren orientierende Obergrenzen enthalten, um die Entstehung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu verhindern (umfangreiche Ausführungen zur Angemessenheit von Gewinntantiemen hinsichtlich ihrer Höhe).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Teile der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen sind und deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Die Klägerin (Klin) ist eine ...