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FG Baden-Württemberg Urteil vom 07.11.2014 - 9 K 3297/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 34a EStG bei vollständigem Verlustausgleich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind in dem zu versteuernden Einkommen aufgrund eines Verlustausgleichs der negativen und positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine begünstigen nicht entnommenen Gewinne aus Gewerbebetrieb enthalten, ist der nach § 34a EStG begünstigte Steuersatz von 28,25 % nicht anwendbar.

 

Normenkette

EStG §§ 34a, 2 Abs. 3, 5, § 10d Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2017; Aktenzeichen X R 65/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Inanspruchnahme von § 34a Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin erzielte im Kalenderjahr 2009 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmerin aus einer Beteiligung an der X GmbH & Co. KG. Mit geändertem Feststellungsbescheid vom 12. Juli 2011 stellte das Feststellungsfinanzamt A Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dieser Beteiligung in Höhe von 152.784,24 Euro fest, wovon 111.545,18 Euro die Voraussetzung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34a EStG erfüllten.

Die Klägerin erzielte zudem weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmerin wie folgt:

Y GmbH & Co. KG

./. 34.462 Euro,

Z GmbH & Co. KG

./. 201.383 Euro,

W.

97 Euro.

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02. September 2011 berücksichtigte der Beklagte diese Einkünfte im Rahmen der Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG, so dass die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ./. 82.949 Euro betrug, mit der Folge, dass der ermäßigte Steuersatz auf die Beteiligungseinkünfte aus der X GmbH & Co. KG nicht zur Anwendung kam.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Ein...

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      (1)[2] 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) nach Absatz 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf ...

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