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FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.12.1996 - 3 K 342/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1985 bis 1987, Gewerbesteuer-Meßbetrag 1985 und 1986, Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1986 und 01.01.1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen I R 16/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aufgrund von Verpflichtungen zum Rückkauf von Leasing-Fahrzeugen.

Die Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör und unterhält eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Auf Wunsch ihrer Kunden vermittelt sie Leasing-Geschäfte mit der … Leasing GmbH (GmbH) und erhält dafür von dieser eine Provision in Höhe des üblichen Händlerrabatts.

Aufgrund einer 1987 durchgeführten Betriebsprüfung (vgl. Bp-Bericht vom 31. Mai 1988) stellte der Prüfer fest, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der GmbH aufgrund der Leasing-Verträge durch folgende vertragliche Regelung gekennzeichnet waren:

Das von dem Kunden gewünschte Kraftfahrzeug verkauft die Klägerin an die GmbH, die ihrerseits mit dem Kunden einen entsprechenden Leasing-Vertrag abschließt. Soweit die Klägerin das jeweilige Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit von der GmbH zurückkauft, geschieht dies entweder gegen Zahlung des dann marktüblichen Preises oder zu einem bereits bei Abschluß des Kaufvertrags festgelegten Gebrauchtwagenwert (sog. Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung). Die zurückgekauften Fahrzeuge werden von der Klägerin dann regelmäßig im Rahmen des normalen Gebrauchtwagengeschäfts veräußert. Die Verpflichtung, Fahrzeuge unabhängig von dem am Rücknahmetag geltenden Marktpreis zu dem vorher bestimmten festen Preis zurückzukaufen, löst nach ...

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