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FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.05.2015 - 6 K 3640/13

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuerliche Zulässigkeit von Negativ-Tantiemen

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird.

2. Dies gilt auch dann, wenn Verlustrückträge in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme miteinbezogen werden und die negative Tantieme von den schon erdienten, aber einbehaltenen und noch nicht an die Geschäftsführer ausbezahlten Tantiemeanteilen in Abzug gebracht werden.

3. Lässt sich der Inhalt eines Vertrages zweifelsfrei durch Auslegung ermitteln, sind die Voraussetzungen für eine vGA wegen unklarer Vertragsregelungen nicht erfüllt.

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 7 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 wird in der Weise abgeändert, dass die Körperschaftsteuer um 8.488 EUR auf 10.119 EUR herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt...

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