rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vermietungseinkünfte, sondern gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gewinn aus dem laufenden Betrieb (Stromerzeugung) sowie dem Verkauf einer Photovoltaikanlage ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht den privaten Vermietungseinkünften zuzuordnen (Anschluss an BFH-Rspr.).
2. Etwas Anderes ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Abnehmer des Stroms die jeweils abzunehmende Menge des produzierten Stroms mittels eines in die Photovoltaikanlage eingebauten Moduls steuern kann, noch aus den Wertungen der gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit noch aus der zivilrechtlichen Einordnung des Begriffs des „Verbrauchers” i. S. d. § 13 BGB noch aus baurechtlichen Aspekten.
3. Das für einen Gewerbebetrieb erforderliche Merkmal der „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr” ist ungeachtet dessen erfüllt, dass der produzierte Strom lediglich an einen einzigen Abnehmer, den örtlichen Stromversorger, geliefert wird.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Betrieb und Verkauf einer Fotovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des (i.S.d.) § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.
Der Kläger (Kl) war im Streitjahr Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der X.. GbR (im Folgenden: GbR), die mit Vertrag vom 19. Oktober 2006 gegründet worden war und eine Fotovoltaikanlage betrieb. Den damit produzierten Strom speiste die GbR auf der Grundlage des mit der ...