Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Absendung eines Steuerbescheids kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Soll bei Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember der Steuerbescheid am 28. Dezember per einfachen Brief bekannt gegeben werden, so steht nur dann i.S. von § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO fest, dass der Bescheid tatsächlich den Machtbereich des FA verlassen hat, wenn der Abgangszeitpunkt bzw. der Abgang des Bescheids überhaupt in einem Aktenvermerk festgehalten wird oder ein Zeuge den Abgang bestätigen kann.
2. Auch bei einer ordentlich organisierten Poststelle des FA reicht es insoweit nicht aus, wenn der Sachbearbeiter des FA zwar nachweislich den Steuerbescheid gefertigt und in seinem Dienstzimmer einem Bediensteten der Poststelle übergeben hat, wenn es ansonsten aber keine Nachweise für eine tatsächliche Weitergabe an die gelbe Post gibt.
Normenkette
AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidungen vom 30. Mai 2000 und die Grunderwerbsteuerbescheide vom 28. Dezember 1994 werden ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZP...