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FG Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.1999 - 8 K 303/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahmeverlust bei verschmelzender Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen; Anteile an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen bei einem Einzelunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Auflösung einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG gehört auch die Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen nach dem UmwStG. In einem solchen Fall gehen die Vorschriften des UmwStG als Spezialvorschriften der allgemeinen Regelung in § 17 EStG vor. An die Stelle einer Besteuerung nach § 17 EStG treten bei einer verschmelzenden Umwandlung die §§ 4, 5 UmwStG 1977. Danach bleibt ein im Zuge einer verschmelzenden Umwandlung sich ergebender Übernahmeverlust unberücksichtigt.

2. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind bei einem Einzelunternehmen dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn ihre Anschaffung betrieblich veranlasst ist, d.h. wenn die Beteiligung nach ihrer Art und nach der tatsächlichen Betriebsführung besonderes Gewicht für die Betriebsführung hat und der Stärkung der unternehmerischen Position dient. Normale Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen als Lieferanten, Abnehmer, Kreditgeber, Schuldner, Bürge, Verpächter oder Pächter einzelner Wirtschaftsgüter oder die organisatorische oder finanzielle Unterstützung oder Zusammenarbeit reichen in der Regel nicht aus, um ohne Buchung notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen, auch nicht Branchengleichheit der Unternehmen.

 

Normenkette

UmwStG 1977 § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 1; UmwStG § 1 Abs. 1; UmwStG 1977 § 4; EStG § 17 Abs. 4, § 5; UmwStG 1977 § 6 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen VIII R 89/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer (E...

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