Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für das Kind (September bis Dezember 1996)
Tenor
Die Ablehnungsbescheide vom 16. Oktober 1996 und 14. Mai 1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. September 1997 werden aufgehoben.
Das Kindergeld für … für die Monate September bis Dezember 1996 wird auf je 200 DM festgesetzt
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die Monate September bis Dezember 1996 Anspruch, auf Kindergeld für seine Tochter … (St. Sch.) hat.
St. Sch., geboren am 7. August 1978, ledig, lebte 1996 in … im Haushalt ihrer Eltern, die den Kläger zum Kindergeldberechtigten bestimmt haben. Nach Abschluß der Realschule in … hatte sie am 1. August 1995 bei einem in … niedergelassenen Arzt die dreijährige Berufsausbildung zur Arzthelferin begonnen. Während der Berufsausbildung war sie berufsschulpflichtig; sie besuchte eine Berufsschule in
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 hatte der Beklagte entsprechend der damaligen Gesetzeslage mit Wirkung ab August 1995 dem Kläger das Kindergeld (von monatlich 70 DM) entzogen, weil St. Sch. seit August 1995 eine Ausbildungsvergütung von monatlich mehr als 750 DM zustand. Der Bescheid wurde nicht angefochten und somit bindend.
Auf Antrag des Klägers vom 27. August 1996 setzte der Beklagte für die Monate ab Februar 1996 erneut Kindergeld (von monatlich 200 DM) fest (Bescheid vom 16. Oktober 1996). Durch weiteren Bescheid (Ablehnungsbescheid) vom 16. Oktober 1996 hob er die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab September 1996 sogleich wieder auf. Er führte aus, es bestehe seit September 1996 kein Kindergeldanspruch mehr, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter die Einkommensgrenze überstiegen. Die Einkommensgrenze betrage 12.000 DM im Kalenderjahr. ...