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FG Baden-Württemberg Urteil vom 04.02.1998 - 2 K 3/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989, Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989 und 1990

 

Tenor

1. Unter Änderung der Gewerbesteuer-Meßbescheide vom 17. März 1992 (für 1989) und vom 5. Januar 1993 (für 1990) werden die einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbeträge für 1989 auf 1.950,– DM sowie für 1990 auf 2.115,– DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 9/10, das beklagte Finanzamt 1/10 der Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren als beratender Betriebswirt freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig war oder ob seine berufliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist.

Der … geborene Kläger und seine Ehefrau werden mit ihren Einkünften vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hat im Anschluß an den Besuch der Grund- und Hauptschule (1958 bis 1966) eine Mechanikerlehre absolviert (1967 bis 1970) und war sodann bei der … als Monteur beschäftigt (1970 bis 1975). In den Jahren 1973 bis 1975 nahm er außerdem an drei REFA-Lehrgängen teil. In der Folgezeit (1975 bis 1977) absolvierte er an der Technikerschule, … die Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker der Fachrichtung Fertigungstechnik. Danach war er zunächst (bis 1979) bei der Firma … und später (von 1979 bis 1986) bei der Firma … beschäft...

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