Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung von Kirchensteuer-Erstattungsüberhängen seit Inkrafttreten des § 10 Abs. 4b EStG. keine Verrechnung mit Verlustvorträgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Seit Einfügung des § 10 Abs. 4b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 sind die sich bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 EStG ergebenden Erstattungsüberhänge gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
2. Die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs beeinflusst die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht, sondern ist im Ermittlungsschema erst danach anzusetzen. Der Erstattungsüberhang kann daher nicht mit etwa vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden.
3. Eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG im Sinne einer Beschränkung der Hinzurechnung auf solche Fälle, in denen sich die Erstattungsbeträge im Jahr der Zahlung tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben, ist nicht zulässig.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 10 Abs. 4b S. 3; EStG § 10d Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.03.2019; Aktenzeichen IX R 34/17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs in Höhe von 166.659 EUR nach § 10 Abs. 4b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F vom 7. Dezember 2011 bzw. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131).
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger gehört der römisch-katholischen, die Klägerin der evangelischen Kirche an. Im Veranlagungszeitraum 2012 (Streitjahr) bezog der Kläger gewerbliche Einkünfte aus verschiedenen Beteiligun...