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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 30.11.1999 - 14 K 307/96

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Ermäßigter oder voller Steuersatz für den Betreiber eines Schwimmbadkiosks?

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betreiber eines Schwimmbadkiosks mit ca. 80 Sitzplätzen zur Bewirtung der Badegäste liefert die von ihm -teilweise selbst zubereiteten, teils warmen, teils kalten- Speisen und Getränke auch dann zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn ein Teil der Badegäste die Speisen und Getränke auf den mit dem Kiosk in räumlichem Zusammenhang stehenden Rasen- und Freizeitflächen verzehrt.

2. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Abgabe von Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle hat sich durch die Übernahme der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991 enthaltenen Regelungen in § 3 Abs.9 Sätze 4 und 5 UStG 1999 inhaltlich nichts geändert.

 

Normenkette

UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2-3; UStG 1999 § 3 Abs. 9 Sätze 4-5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Abgabe von Speisen und Getränken durch einen Schwimmbadkiosk dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.

Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen sowie einen Kiosk. In dem Kiosk, der sich im Waldschwimmbad in B befindet, werden hauptsächlich Süßwaren, Eiswaren, Getränke und kalte wie auch warme Speisen zum Verkauf angeboten. Der Kiosk verfügt über ca. 80 Sitzplätze zur Bewirtung der Badegäste.

In den für die Streitjahre 1991 bis 1993 eingereichten Steuererklärungen legte der Kläger für die Abgabe von Eiswaren und Süßwaren den ermäßigten Steuersatz von 7 % zugrunde, wogegen er für die übrigen Umsätze den vollen Steuersatz von 15 % ansetzte. Das Finanzamt (FA) folgte den Erklärungen mit unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuer- (USt-)Bescheiden.

Mit Schreiben vom 29. September 1995 ste...

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      (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).  (2)[1] Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:   1. die Lieferungen, die ...

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