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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 06.05.2020 - 1 K 3359/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung von als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten des Steuerpflichtigen sind um nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreie Kindergarten-Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (Anschluss an Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 18.12.2017, 2 K 77/17, nicht veröffentlicht und Finanzbehörde Hamburg, Fachinformation v. 18.1.2017, S 2221 – 2016/013 – 52).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 33, § 10 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1, §§ 3c, 4 f.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide hatten nichtselbständige Einkünfte und der Kläger noch selbständige Einkünfte als .. und gewerbliche Einkünfte aus … Die im .. 2010 geborene Tochter der Kläger besuchte von Januar bis Juli und von September bis Dezember 2015 den Kindergarten in X. Die Aufwendungen für den Kindergarten in Höhe von 926 EUR (ohne Verpflegung) zahlten die Kläger von ihrem gemeinsamen Konto. Von seinem Arbeitgeber hatte der Kläger einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600 EUR erhalten (§ 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger 926 EUR als Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten geltend.

Das beklagte Finanzamt (FA) kürzte die abziehbaren Kinderbetreuungskosten im zuletzt am 14. Dezember 2017 geänderten Einkommensteuerbescheid 2015 wie folgt:

Aufwendungen Kindergarten

926 EUR

abzgl. steuerfreier Arbeitgeberzusc...

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