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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 02.05.2007 - 14 K 263/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung des erhöhten Betriebsausgabensatzes von 90 % nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Forstschäden-Ausgleichsgesetz auf den Zeitraum der Einschlagsbeschränkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der erhöhte Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben i.H.v. 90 v.H. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Forstschädenausgleichsgesetz (ForstSchAusglG) ist lediglich auf Einnahmen aus Holznutzungen anzuwenden, die in dem Zeitraum, für den die Einschlagsbeschränkung gilt, zugeflossen sind.

2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG bewirkt ohne verfassungsrechtliche Bedenken keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs bereits bestehender anderer Vorschriften des ForstSchAusglG, wie den des § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG.

 

Normenkette

ForstSchAusglG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1-2; EStG §§ 13, 4 Abs. 3, § 11; EStDV § 51; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen IV R 28/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Betriebsausgabenpauschsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz – ForstSchAusglG –) lediglich auf die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzielten Einnahmen aus Holznutzung anzuwenden ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte u.a. im Rahmen eines Nebenerwerbs als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn hieraus hatte er für das Wirtschaftsjahr 2002/2003, wie auch schon für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre, nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 2002 (EStG) ermittelt. Insgesamt gab er diesen mit ./. 1.117,79 EUR an.

Die darin enthaltenen E...

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    Forstschäden-Ausgleichsgesetz / § 4 Pauschsatz für Betriebsausgaben
    Forstschäden-Ausgleichsgesetz / § 4 Pauschsatz für Betriebsausgaben

      (1) 1Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der ...

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